Hinweis zu Nachhaltigkeitsrisiken, Offenlegung und Vergütung (TVO / SFDR / FinVermV)

Als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO bin ich verpflichtet, Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (gemäß EU-Offenlegungsverordnung – Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sowie zur EU-Taxonomie-Verordnung (TVO) zu machen.
Zudem informiere ich über den Umgang mit Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Anlageberatung nach § 11a FinVermV.

1. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintritt tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben kann.
Bei der Auswahl von Finanzanlagen berücksichtige ich solche Risiken, sofern entsprechende Informationen der Produktanbieter vorliegen.
Diese fließen – neben Rendite, Risiko und Liquidität – in die Gesamtbewertung ein.
Liegt keine ausreichende Datenbasis vor, kann eine Berücksichtigung nur eingeschränkt erfolgen.

2. Wesentliche nachteilige Auswirkungen (PAI) – Art. 4 SFDR („Comply or Explain“)

Auf Unternehmensebene berücksichtige ich derzeit keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen („Principal Adverse Impacts“, PAI) im Sinne des Artikels 4 SFDR.
Grund hierfür ist die Unternehmensgröße und die bislang fehlende einheitliche und vollständige Datenverfügbarkeit der Produktanbieter.
Eine systematische Bewertung sämtlicher PAI-Indikatoren ist daher aktuell nicht angemessen umsetzbar.

Ich überprüfe regelmäßig, ob eine künftig umfassendere Berücksichtigung möglich und sinnvoll ist.
Bei der Produktauswahl nutze ich – soweit verfügbar – die von Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlichten PAI-Informationen (z. B. Treibhausgasemissionen, fossile Energieanteile, Verstöße gegen UNGC- oder OECD-Leitlinien) und bevorzuge Produkte mit erkennbar günstigerem Nachhaltigkeitsprofil.

Im Rahmen der Beratung können Kundinnen und Kunden zudem angeben, ob bestimmte negative Nachhaltigkeitswirkungen – etwa Investitionen in fossile Energien, Waffen, Tabak oder Unternehmen mit Verstößen gegen soziale Standards – vermieden werden sollen.
Diese individuellen Präferenzen werden dokumentiert und bei der Produktauswahl soweit wie möglich berücksichtigt.

3. EU-Taxonomie-Verordnung (Art. 5 TVO)

Sofern Finanzprodukte als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie ausgewiesen sind, weise ich auf den jeweiligen Taxonomieanteil (z. B. in %) hin.
Die EU-Taxonomie deckt derzeit ausschließlich bestimmte ökologische Umweltziele ab (z. B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel); eine vollständige Bewertung aller Nachhaltigkeitsaspekte ist damit nicht verbunden.

4. Nachhaltigkeitspräferenzen in der Beratung (MiFID II / § 11a FinVermV)

Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung erfasse ich die Nachhaltigkeitspräferenzen meiner Kundinnen und Kunden gemäß § 11a FinVermV.
Dabei können Sie angeben, ob und in welchem Umfang Ihre Geldanlage ökologische oder soziale Ziele fördern soll, ob bestimmte negative Auswirkungen vermieden werden sollen oder ob ein bestimmter Anteil nachhaltiger Investitionen gewünscht ist.
Diese Angaben werden dokumentiert und bei der Produktauswahl berücksichtigt.
Wenn keine Finanzprodukte verfügbar sind, die alle gewünschten Nachhaltigkeitsmerkmale vollständig abdecken, wird dies transparent erläutert und gemeinsam eine geeignete Lösung ausgewählt.

5. Vergütung (Art. 5 SFDR)

Meine Vergütung erfolgt ausschließlich in Form von Honoraren, die direkt von meinen Kundinnen und Kunden bezahlt werden.
Ich erhalte keine Provisionen oder Zuwendungen von Produktanbietern.
Damit bestehen keine Anreize, Nachhaltigkeitsaspekte in der Beratung zu vernachlässigen oder zu bevorzugen.

Stand: Oktober 2025

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